Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 104Artikel 2, Paragraph 104
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.
(3)Absatz 3,Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(4)Absatz 4,Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so ist der Widerruf in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031866